Büro streichen im Betrieb oder nach Feierabend
Soll ein Büro ausserhalb der Arbeitszeit gestrichen werden, ist der Termin eine Bewilligungsfrage und kein Wunsch. Nachtarbeit ist nach Art. 16 des Arbeitsgesetzes untersagt, Ausnahmen brauchen nach Art. 17 Abs. 1 und 5 ArG eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Abendarbeit bis 23 Uhr bleibt nach Art. 10 ArG bewilligungsfrei. [1]
Zuletzt aktualisiert: 17. August 2026
Auf einen Blick
- 6 bis 20 Uhr | Tagesarbeit, 20 bis 23 Uhr Abendarbeit, beide bewilligungsfrei nach Art. 10 Abs. 1 ArG [1]
- ab 23 Uhr | Nachtarbeit, nach Art. 16 ArG untersagt, solange keine Bewilligung nach Art. 17 ArG vorliegt [1]
- 25 Prozent | Mindestlohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit, Art. 17b Abs. 1 ArG [1]
- 50 Prozent | Lohnzuschlag bei vorübergehender Sonntagsarbeit, Art. 19 Abs. 3 ArG [1]
- schriftliche Zustimmung | Voraussetzung für Erneuerungen des Mieters am Geschäftsraum, Art. 260a Abs. 1 OR [2]
In der Schweiz
Im Eigentum ist die Sache kurz: Wer die Räume besitzt, erteilt den Auftrag und trägt die Rechnung. Im gemieteten Büro hängt sie an zwei Artikeln des Obligationenrechts, und die beiden zeigen in verschiedene Richtungen.
Will die Vermieterschaft streichen lassen, setzt ihr Art. 260 Abs. 1 OR eine Grenze: «Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.» [2] Absatz 2 verlangt Rücksicht auf die Interessen des Mieters und behält «allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e)» ausdrücklich vor [2]. Art. 259d OR knüpft die Herabsetzung daran, dass «die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert» wird, gerechnet «vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels» [2]. Eine Bürofläche, die während der Arbeiten nicht belegt werden kann, passt dem Wortlaut nach in diese Beschreibung. Dass sie es tut, ist die Lesart dieser Redaktion und keine Aussage des Gesetzes.
Geht die Erneuerung von der Mieterin aus, also von der Firma, die die Fläche belegt, gilt Art. 260a Abs. 1 OR: «Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.» [2] Absatz 3 gibt dafür etwas zurück. Weist die Sache am Ende des Mietverhältnisses «dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen» [2]. Ein Anstrich in Firmenfarben ist damit nicht von vornherein ein Verlustposten beim Auszug. Was «erheblich» heisst, füllt allerdings erst die Rechtsprechung, und die ist hier nicht ausgewertet.
Beide Artikel stehen im allgemeinen Teil des Mietrechts und unterscheiden nicht zwischen Wohn- und Geschäftsräumen [2]. Im Büro trifft derselbe Text auf eine Partei, die während der Arbeiten Umsatz macht.
Der Termin ist eine Bewilligungsfrage
Das Arbeitsgesetz teilt den Tag in Stücke. Art. 10 Abs. 1 ArG: «Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei.» [1] Abendarbeit führt der Arbeitgeber nach demselben Absatz «nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer» ein [1]. Bis 23 Uhr muss der Malerbetrieb also niemanden fragen ausser die eigenen Leute.
Danach kippt es. Art. 16 ArG: «Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt.» [1] Art. 17 Abs. 1 ArG hebt das nur unter einer Bedingung auf: «Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung.» Vorübergehende Nachtarbeit «wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird», und erteilt wird sie nach Absatz 5 von der kantonalen Behörde [1]. Absatz 6 zieht eine zweite Grenze, die kein Auftraggeber verschieben kann: «Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.» [1]
Ein Anstrich um zwei Uhr nachts hängt nicht am Terminkalender, sondern an einer kantonalen Bewilligung und am Einverständnis der Leute, die streichen. [1]
Das Wochenende steht daneben. Art. 18 Abs. 1 ArG untersagt die Beschäftigung «in der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr»; Art. 19 Abs. 3 ArG lässt vorübergehende Sonntagsarbeit bei dringendem Bedürfnis zu und hängt einen Satz an: «Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.» [1] Für vorübergehende Nachtarbeit nennt Art. 17b Abs. 1 ArG «einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent» [1]. Der Samstag tagsüber bleibt bewilligungsfrei, obwohl er für einen Bürobetrieb längst Freizeit ist.
Der Gesamtarbeitsvertrag des Maler- und Gipsergewerbes zieht seine Grenze früher als das Gesetz. Art. 8.4.1 GAV rechnet mit «vorübergehender Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr)» [3], während das Arbeitsgesetz die Stunden von 20 bis 23 Uhr noch als Abendarbeit führt [1]. Dieser Vergleich stammt von dieser Redaktion und steht so in keiner der beiden Quellen. Welche Zuschläge und welche Meldepflicht der Gesamtarbeitsvertrag daran knüpft, steht mit Artikelnummer unter warum eine Offerte auffällig günstig ist, die Lärmseite unter Ruhezeiten bei Malerarbeiten.
Was der Abend auf dem Blatt verändert
Eine Offerte fürs Büro trägt Positionen, die eine Wohnungsofferte nicht braucht. Die erste ist das Zeitfenster, ausgeschrieben mit Datum und Uhrzeit statt als «ausserhalb der Bürozeiten». Daran hängt, ob eine Bewilligung nötig wird: bis 23 Uhr nicht, danach schon [1]. Fehlt die Zeile, lässt sich ein Nachtzuschlag auf der Schlussrechnung nicht nachprüfen.
Die zweite ist die Etappierung. Eine Bürofläche wird selten in einem Zug frei, und wer sie an drei Abenden statt an einem Tag streichen lässt, bezahlt jede Anfahrt neu; was das für den Auftrag bedeutet, steht unter Etappierung. Die dritte betrifft die Bewilligung: Wer sie besorgt, gehört aufs Blatt. Adressat ist nach dem Arbeitsgesetz der Arbeitgeber, also der Malerbetrieb, nicht du [1].
[LÜCKE: Wie hoch ein Zuschlag für Arbeiten ausserhalb der Betriebszeiten ausfällt, steht hier nicht. Diese Redaktion hat nach einer Schweizer Quelle dazu nicht gesucht, und ohne Suche ist das keine Fehlanzeige, sondern eine offene Frage.] Was sich zu Ansätzen belegen lässt, steht unter Stundenansatz im Malergewerbe, die Quadratmeterpreise unter Wände streichen.
Wer weiterarbeitet, während nebenan gestrichen wird
Ein Büro wird selten ganz geschlossen. Nebenan sitzen Leute weiter am Bildschirm, und für sie sind Schleifstaub und Geruch keine Unannehmlichkeit auf Zeit, sondern Arbeitsbedingungen. Das ist keine Frage der Rücksicht, sondern der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz. Art. 18 Abs. 1 ArGV 3 verlangt, Luft, die «durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Späne und dergleichen in einer die Gesundheit beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird», so nah wie möglich an der Entstehungsstelle abzusaugen, und hängt an: «Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich abzutrennen.» [5]
Adressat ist dabei nicht allein der Malerbetrieb. Nach Art. 8 Abs. 1 ArGV 3 müssen Arbeitgeber, deren Leute am selben Arbeitsplatz tätig sind, «die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Absprachen» treffen und sich «gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung» informieren [5]. Wer im laufenden Betrieb streichen lässt, steht damit selbst in der Pflicht. Räumlich getrennt wird mit einer Staubschutzwand, und was der Betrieb selbst abdeckt, räumst du nicht vorher weg; beides sind eigene Offertpositionen. Wie lange nach einem Anstrich zu lüften ist, steht unter Geruch beim Streichen, und alle übrigen Räume führt das Maler-Lexikon.
Was der Brandschutz vom Anstrich nicht verlangt
Bürokorridore sind Fluchtwege, und daraus entsteht die Annahme, für den Anstrich gelte dort eine eigene Brandschutzklasse. Die Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen sagt das Gegenteil. Ziffer 2 Absatz 8: «Baustoffe dürfen brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. aufweisen, sofern die Dicke der Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brandverhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt.» [4] Ziffer 4.1 Absatz 2 wiederholt das für Wände, die selbst der Gruppe RF1 angehören müssen [4].
Die Anforderung trifft den Baustoff der Wand und ihre Bekleidung, nicht die Farbe darauf. Welche Gruppe für die Bekleidung eines Fluchtwegs gefordert ist, steht in der Tabelle unter Ziffer 4.2 derselben Richtlinie [4].
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Alle fünf Quellen sind am 15.08.2026 im Volltext geöffnet worden, die Bundeserlasse über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex und nicht über eine zusammengebaute Adresse. Massgeblich sind das Arbeitsgesetz mit Stand 1. September 2023, die ArGV 3 mit Stand 1. September 2024 und das Obligationenrecht mit Stand 1. Januar 2026.
- Was das Mietrecht dem Wortlaut nach hergibt, steht oben; wie ein Gericht die zwei entscheidenden Begriffe füllt, nicht. Weder zur beeinträchtigten Tauglichkeit nach Art. 259d OR noch zur Schwelle des erheblichen Mehrwerts nach Art. 260a Abs. 3 OR hat diese Redaktion einen Entscheid beigezogen.
- Arbeitsgesetz und ArGV 3 regeln das Verhältnis zwischen dem Malerbetrieb und seinen Angestellten. Aus einer fehlenden Bewilligung folgt nach dem geprüften Wortlaut kein eigener Anspruch des Auftraggebers.
- Die Brandverhaltensgruppe für Bekleidungen in Fluchtwegen steht in Ziffer 4.2 nur als farbcodierte Tabelle, nicht als Satz [4]. Deshalb nennt diese Seite keine Klassenbezeichnung, sondern verweist auf die Tabelle.
Verwandte Begriffe
- Zimmer streichen: Zimmer streichen, vom Abdecken bis zum zweiten Anstrich
- Treppenhaus streichen: Wer das Treppenhaus streichen lässt und wer zahlt
- Bewohnt streichen: Beim Streichen in der bewohnten Wohnung ziehst du mit
- Offerte vs. Kostenvoranschlag: Ist ein Kostenvoranschlag verbindlicher als eine Offerte?
- Wiederbezug nach dem Streichen: Trockene Farbe oder bewohnbares Zimmer
Quellen
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex): Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964, SR 822.11 (Stand am 1. September 2023, Volltext über den Fedlex-SPARQL-Endpunkt beschafft und abgerufen am 15.08.2026)
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex): Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Art. 259d, 260 und 260a (Stand am 1. Januar 2026, Volltext über den Fedlex-SPARQL-Endpunkt beschafft und abgerufen am 15.08.2026)
- Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband (SMGV), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe, Art. 8.4.1 (Zeitzuschläge für Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) (gültig ab 1. April 2026, PDF-Volltext abgerufen am 15.08.2026)
- Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffern 2, 4.1 und 4.2 (Ausgabe 01.01.2017 (14-15de), PDF-Volltext abgerufen am 15.08.2026 über die Dokumentliste von bsvonline.ch)
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex): Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz) vom 18. August 1993, SR 822.113, Art. 8 und 18 (Stand am 1. September 2024, Volltext über den Fedlex-SPARQL-Endpunkt beschafft und abgerufen am 15.08.2026)
Stand und Verantwortung
Die inhaltliche Prüfung dieses Eintrags steht aus. Zuletzt geändert am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Der Rat, das Zeitfenster mit Datum und Uhrzeit auszuschreiben und die Etappierung als eigene Zeile zu verlangen, führt zu mehr Positionen und zu einer Anfrage bei mehreren Betrieben. Genau daran verdient malerofferte.ch, denn die Betriebe bezahlen uns je zugestellter Anfrage. Die Grenze um 23 Uhr zieht dagegen das Arbeitsgesetz, und die Bewilligung erteilt der Kanton und kein Anbieter.
Schreib das Zeitfenster mit Datum und Uhrzeit aus und nicht als «ausserhalb der Bürozeiten». Bis 23 Uhr braucht es keine Bewilligung, danach schon, und der Gesamtarbeitsvertrag rechnet bereits ab 20 Uhr mit Nachtarbeit. Auf malerofferte.ch fragst du dieselbe Fläche bei Betrieben aus deiner Umgebung an; verlange dabei, dass die Etappierung und die Zuständigkeit für eine allfällige Bewilligung eigene Zeilen tragen.
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