Ruhezeiten bei Malerarbeiten, keine Uhrzeit im Bundesrecht
Eine landesweit geltende Uhrzeit gibt es nicht: Art. 684 ZGB verbietet übermässige Einwirkungen auf die Nachbarn, ohne eine Zeit zu nennen [1], und Art. 6 LSV beauftragt allein das Bundesamt für Umwelt mit Richtlinien zum Baulärm [2]. Verbindliche Ruhezeiten stehen erst im kantonalen und im kommunalen Recht, geprüft ist dafür das Beispiel der Stadt Zürich [4].
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Wer eine Uhrzeit nennt und wer nicht
- Art. 684 ZGB | verbietet übermässige Einwirkungen auf die Nachbarn, darunter Lärm, und nennt keine Uhrzeit [1]
- Art. 6 LSV | verpflichtet allein das Bundesamt für Umwelt zu Richtlinien über Baulärm, ohne eigene Zeitangabe [2]
- 7 bis 12 und 13 bis 19 Uhr | Regelarbeitszeit für Bau- und Gewerbearbeiten der Stadt Zürich, werktags Montag bis Samstag ohne Feiertage, ein geprüftes Beispiel und keine Landesregel [4]
- Vollzugshilfe | Rang der Baulärm-Richtlinie des BAFU, die für Private laut ihrem eigenen Text nur mittelbar verbindlich ist [3]
Zwei Bundesnormen, und keine nennt eine Zeit
Wer nach der gesetzlichen Ruhezeit sucht, landet zuerst im Nachbarrecht des Zivilgesetzbuchs. Art. 684 ZGB, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 und in Kraft seit dem 1. Januar 2012, lautet in seinem ersten Absatz:
«Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.» [1]
Der zweite Absatz zählt auf, was gemeint ist, und der Lärm steht mitten in dieser Reihe, zwischen üblem Geruch und Erschütterung. Verboten sind danach alle schädlichen und «nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten» Einwirkungen. [1] Dieser Halbsatz ist der Grund, warum die Suche hier nicht endet: Das Gesetz misst die Zumutbarkeit am Ort und nicht an einer Zahl. Zwei Artikel weiter sagt dasselbe Gesetz auch, wer die Regeln fürs Bauen aufstellt, nämlich die Kantone, denen Art. 686 ZGB die Bauvorschriften vorbehält. [1]
Die zweite Spur führt ins Umweltrecht. Die Lärmschutz-Verordnung hat für Baustellen genau einen Artikel, und er ist kurz. Art. 6 LSV, in der Fassung vom 29. September 2023 und in Kraft seit dem 1. November 2023, lautet vollständig:
«Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.» [2]
Der Artikel verpflichtet niemanden, der streicht. Er verpflichtet ein Amt, etwas zu schreiben. Eine Uhrzeit, einen Dezibelwert oder eine Ruhezeit enthält er nicht, und die übrige Verordnung regelt ortsfeste Anlagen und nicht die Baustelle. [2] Keiner der zwei Erlasse nennt eine Tageszeit. Nachgesehen ist das nicht in einer Trefferliste, sondern in den Volltexten selbst, beim Zivilgesetzbuch zum Stand 1. Januar 2026 und bei der Verordnung zum Stand 1. April 2026. [5]
Damit steht der Rahmen, und die Uhrzeit fehlt darin. Dass aus dem Verweis auf den Ortsgebrauch und aus der Delegation an ein Bundesamt zusammen eine Regelung in drei Stufen wird, ist die Lesart dieser Redaktion; die zwei Artikel sagen es nicht in einem Satz.
Die Zeitfenster des Bundesamts gelten dem Sandstrahl, nicht dem Pinsel
Die Richtlinie, die Art. 6 LSV verlangt, gibt es, und sie nennt Uhrzeiten. Sie heisst Baulärm-Richtlinie, ist beim Bundesamt für Umwelt als Umwelt-Vollzug Nr. 0606 erschienen und trägt den Stand 2011. [3] Zwei Angaben in ihr entscheiden aber darüber, was ihre Zeiten für deine Wohnung bedeuten, und beide stehen vor den Zahlen.
Die erste betrifft ihren Rang. Sie bezeichnet sich selbst als Vollzugshilfe und richtet sich an die Vollzugsbehörden, also an Kantone und Gemeinden. Für Private entsteht nach ihrem eigenen Text nur eine indirekte Rechtsverbindlichkeit, die über Auflagen in einer Baubewilligung wirkt. Die kantonalen Behörden dürfen davon ausgehen, dass sie Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die Richtlinie halten, aber andere Lösungen sind ebenfalls zulässig, sofern sie rechtskonform sind. [3] Eine Verordnung ist das nicht, und ein Bussentatbestand erst recht nicht.
Die zweite betrifft ihren Gegenstand. Die Richtlinie gilt für Bauarbeiten, für lärmintensive Bauarbeiten und für Bautransporte, und die mittlere Gruppe zählt sie auf: Rammen, Sprengen, Schlagbohren, Abbrechen mit dem Presslufthammer, Trennen mit Kreis- oder Kettensäge, das Abtragen mit Fräsen, mit Hochdruckreinigern, durch Sandstrahlen oder Schleifen, dazu den Helikoptereinsatz. [3] Streichen, Tapezieren und Grundieren stehen nicht darin. Zwei Arbeitsgänge des Malergewerbes schon: das Schleifen und das Abtragen einer alten Beschichtung, siehe Altanstrich entfernen. Wer mit Pinsel und Rolle arbeitet, fällt mangels Nennung nicht in diese Gruppe; diesen Schluss zieht diese Redaktion aus einer Aufzählung, die das Streichen nicht führt.
Erst danach kommen die Zahlen. Im Massnahmenkatalog dieser Vollzugshilfe steht, die Arbeitszeit dauere in der Regel von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr, ausnahmsweise bis 19 Uhr [3]; als Zeiten mit erhöhtem Ruheanspruch benennt die Richtlinie die Mittagsstunde von 12 bis 13 Uhr, die Nacht von 19 bis 7 Uhr sowie Sonn- und allgemeine Feiertage. [3] Wird in diesen Zeiten gearbeitet, verschärft sich die Massnahmenstufe um eine Stufe. [3] Entschieden wird damit nicht, ob gearbeitet werden darf, sondern welche zusätzlichen Massnahmen eine Behörde verlangen kann. Grenzwerte gibt die Richtlinie ausdrücklich keine vor, weil die Komplexität des Baulärms deren Anwendung nach ihrer eigenen Begründung nicht erlaubt. [3]
Offen bleibt dabei eine Frage, die diese Seite nicht schliesst: Die Richtlinie unterscheidet Bauarbeiten von lärmintensiven Bauarbeiten und zählt nur die zweite Gruppe auf. Ob eine Behörde eine gewöhnliche Malerarbeit im Einzelfall der ersten Gruppe zuordnet, sagt sie nicht.
Die Uhrzeit, an die dein Betrieb sich halten muss, steht tiefer
Die Vorschrift, die deine Nachbarin am Sonntagmorgen anrufen lässt, steht weder im Zivilgesetzbuch noch in der Verordnung noch in der Richtlinie. Sie steht im Recht deines Kantons und deiner Gemeinde. Wie das aussieht, lässt sich an einem geprüften Beispiel zeigen, und es bleibt ein Beispiel.
Die Stadt Zürich führt für Bau- und Gewerbearbeiten eine Regelarbeitszeit werktags von Montag bis Samstag, Feiertage ausgenommen, von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr. [4] Für lärmintensive Maschinen wie Rammgeräte, hydraulische Abbaugeräte oder Höchstdruckwasserstrahlanlagen ist das Fenster auf demselben Stadtgebiet enger: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr. [4] In der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr ist die Arbeit in dieser Stadt grundsätzlich verboten, und eine Ausnahmebewilligung gibt es nur aus verkehrs- oder sicherheitstechnischen Gründen. [4]
Entscheidend ist, worauf die Stadt sich dabei stützt. Sie nennt zwei Erlasse, und beide stehen unterhalb des Bundesrechts: die Verordnung über den Baulärm des Kantons Zürich und die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich. [4] Das ist genau die Ebene, auf die Art. 684 ZGB mit dem Ortsgebrauch und Art. 686 ZGB mit den kantonalen Bauvorschriften verweisen. [1]
Die Uhrzeit, die bei dir gilt, steht in einer Vorschrift deines Kantons oder deiner Gemeinde und nicht im Bundesrecht. [1][2][4]
Für keine zweite Gemeinde ist für diesen Eintrag eine Vorschrift geöffnet worden. [5] Ob in Winterthur, in Chur oder in Lugano dieselben Zeiten gelten, sagt diese Seite deshalb nicht, und wer die Zürcher Zahlen auf seinen Wohnort überträgt, rät. Die belastbare Auskunft gibt die Bau- oder Polizeiverwaltung deiner Gemeinde, und sie kostet ein Telefonat.
Wo der Arbeitsvertrag der Branche aufhört
Ein Papier taucht in dieser Frage regelmässig auf und beantwortet die andere Hälfte davon. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe regelt Arbeitszeiten, Zuschläge und die Samstagsarbeit, und er bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer. [6] Die Nachbarschaft ist an diesem Vertrag nicht beteiligt: Was er vorschreibt, kostet den Betrieb Geld, wenn er abends oder am Wochenende arbeiten lässt, es erlaubt oder verbietet ihm aber gegenüber deinen Nachbarn nichts. Die Artikelnummern und die Zuschläge stehen mit Fundstelle unter Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst und die Meldepflicht für Samstagsarbeit, die an eine Berufskommission und nicht an die Nachbarn geht, unter Schwarzarbeit am Kunden.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Von der kommunalen Ebene ist eine einzige Gemeinde geprüft. Was dieser Eintrag über Zürich sagt, gilt für Zürich.
- Die zwei Erlasse, auf die sich die Stadt Zürich stützt, sind nicht im Volltext geöffnet. Belegt ist, dass die Stadt sie als ihre Rechtsgrundlagen nennt.
- Die Baulärm-Richtlinie trägt den Stand 2011. Ob das Bundesamt sie seither ersetzt hat, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden.
- Zu Sanktionen bei einem Verstoss gegen kommunale Ruhezeiten liegt keine geprüfte Quelle vor. Der Eintrag nennt keine.
Was du vor dem ersten Arbeitstag klären kannst
Drei Fragen entscheiden mehr als jede Uhrzeit auf einer Internetseite. Die erste: Welche Arbeitsgänge sind laut, und wann finden sie statt? Ein Betrieb, der weiss, an welchem Tag er schleift oder eine alte Beschichtung abträgt, kann diesen Tag legen; wer nur einen Endtermin nennt, kann es nicht.
Die zweite: Wer erkundigt sich bei der Gemeinde, wenn ausserhalb der örtlichen Arbeitszeiten gearbeitet werden soll? In Zürich braucht es dafür eine Ausnahmebewilligung, und die gibt es nur aus verkehrs- oder sicherheitstechnischen Gründen. [4] Ob deine Gemeinde überhaupt eine solche Bewilligung kennt, steht in ihrer eigenen Vorschrift.
Die dritte betrifft den Zuschnitt der Arbeit. Wird in Abschnitten gearbeitet, verteilt sich der Lärm auf mehr Tage, und die lauten Arbeitsgänge fallen mehrfach an. Wie ein Auftrag geteilt wird und warum eine Etappe an einer Kante endet, steht unter Etappierung; wie eine Etappe gegen den Rest der Wohnung abgetrennt wird, unter Staubschutzwand.
Auf dem Angebot selbst wird davon selten etwas sichtbar. Eine Zeile über Arbeitszeiten schreibt der Normpositionen-Katalog nicht vor, und keine der für diesen Eintrag geprüften Quellen verlangt sie. Halte die Antworten deshalb dort fest, wo der Termin steht, und nicht im Gespräch.
Drei Fehlschlüsse, die dieselbe Zahl erzeugen
Aus einer Vollzugshilfe eine Verordnung machen ist der erste. Der Massnahmenkatalog der Baulärm-Richtlinie liest sich wie ein Arbeitsverbot, weil er Stunden abzählt; er ist ein Katalog, aus dem eine Behörde in einem Bewilligungsverfahren Auflagen wählt. [3] Wer ihn zitiert, zitiert eine Empfehlung an eine Behörde und keine Pflicht deines Betriebs.
Die Zeiten für lärmintensive Bauarbeiten auf jede Malerarbeit übertragen ist der zweite. Die Aufzählung der Richtlinie führt Presslufthammer und Sandstrahl, nicht den Pinsel. [3] Damit ist noch nicht gesagt, dass am frühen Morgen gestrichen werden darf; gesagt ist nur, dass die Antwort darauf nicht in diesem Dokument steht, sondern in der Vorschrift deiner Gemeinde.
Die Zürcher Zahl für eine Schweizer Regel halten ist der dritte, und er ist der häufigste. Die Zeiten von 7 bis 12 und von 13 bis 19 Uhr stammen aus einer städtischen Regelung, die sich auf eine kantonale Verordnung und eine kommunale Polizeiverordnung stützt. [4] Sie gelten in Zürich, weil Zürich sie erlassen hat.
Ein vierter Punkt gehört nicht in diese Reihe und trotzdem hierher. Bei einem Mietverhältnis steht neben dem Polizeirecht deiner Gemeinde eine zweite Schranke, und sie ist vertraglich: die Rücksichtspflicht aus Art. 257f Abs. 2 OR. Ihr Wortlaut und die Frage, wie weit sie den Betrieb erfasst, den die Mieterschaft in die Wohnung lässt, stehen unter Streichen in der bewohnten Wohnung. Für diese Seite zählt der Unterschied im Massstab: Die Ruhezeit steht in einer Vorschrift und gilt gegenüber jedem, die Rücksichtspflicht steht in einem Vertrag und gilt zwischen dessen Parteien.
Verwandte Begriffe
- Wände streichen Mietwohnung: Darf ich in der Mietwohnung selber streichen?
- Fassade streichen: Der Fassadenanstrich und das Gerüst sind zwei Posten
- Geruch beim Streichen: Was beim Streichen riecht und was das Merkblatt empfiehlt
- Baustellenreinigung: Baustellenreinigung zählt als Arbeitszeit des Malers, nicht als Kataloggruppe
Quellen
- Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Januar 2026. Art. 684 (Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2012) und Art. 686. Amtlicher Gesetzestext, Primärquelle. Volltext über den Filestore der Bundeskanzlei bezogen und am Anker der Artikel geprüft, nicht über eine Suchtrefferliste.
- Fedlex: Lärmschutz-Verordnung (LSV), SR 814.41, konsolidierte Fassung, Stand am 1. April 2026. Art. 6 «Baulärm-Richtlinien» (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. November 2023), dazu Art. 5 und Art. 7 als Kontext. Amtlicher Erlass, Primärquelle. Volltext über den Filestore der Bundeskanzlei bezogen.
- Bundesamt für Umwelt (BAFU): «Baulärm-Richtlinie. Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986», Umwelt-Vollzug Nr. 0606, Stand 2011, 23 Seiten, Bern. Bundesamt, Schweiz. Vollzugshilfe und nicht Verordnung oder Gesetz; sie richtet sich an die Vollzugsbehörden und entfaltet für Private nach ihrem eigenen Text nur indirekte Rechtsverbindlichkeit. Als PDF geladen und seitenweise gelesen. Verwendet sind das Impressum, die Kapitel 1.2 und 1.6, die Tabelle 2 und der Massnahmenkatalog.
- Stadt Zürich: «Bau- und Gewerbearbeiten», amtliche Website, abgerufen am 14. August 2026. Kommunale Behörde, Schweiz. Die Seite nennt als Rechtsgrundlagen die Verordnung über den Baulärm des Kantons Zürich und die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich; die zwei Erlasse selbst sind nicht geöffnet worden. Alle Angaben gelten für das Gebiet der Stadt Zürich und sind hier ausdrücklich als Beispiel verwendet.
- Eigene Prüfung dieser Redaktion, 14.08.2026: Geprüft wurde, ob eine der Bundesquellen selbst eine Tageszeit nennt. Ergebnis: Art. 684 ZGB nennt keine, Art. 6 LSV nennt keine, und auch die mitgelesenen Art. 5 und Art. 7 LSV nennen keine; Uhrzeiten erscheinen erst in der Vollzugshilfe nach Quelle 3. Geöffnet wurde ausserdem genau eine kommunale Quelle, nämlich die nach Quelle 4. Hinweise auf abweichende Zeiten in anderen Kantonen und Gemeinden lagen nur als Suchzusammenfassung vor; die betreffenden Seiten wurden nicht geöffnet und sind deshalb in diesem Eintrag nicht verwendet. Grenze dieses Befunds: Er sagt, was diese Redaktion geprüft hat, und nicht, was es in 2131 Gemeinden gibt.
- SMGV (Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026. Von den Vertragsparteien herausgegebener Vertragstext. Prüfstatus, ausdrücklich: Für diesen Eintrag ist der Vertrag nicht selbst geöffnet worden. Verwendet ist allein der Umstand, dass er Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindet; die Fundstellen mit Artikelnummern stehen auf den zwei im Text verlinkten Einträgen, die aus dem Volltext arbeiten.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Zu dieser Seite gehört die Offenlegung, dass malerofferte.ch Anfragen an Malerbetriebe weiterleitet und dafür bezahlt wird; wer mehrere Betriebe nach ihrer Terminplanung fragt, bringt uns Geschäft. Die Zeitfenster in diesem Eintrag stammen aus einer Bundesrichtlinie und von einer Stadtverwaltung und nicht aus diesem Interesse. Die eine Zahl, nach der du gesucht hast, steht hier nicht, weil niemand sie für deine Gemeinde geprüft hat.
Wenn du wissen willst, an welchen Tagen es bei dir laut wird, gehört diese Frage in die Offertanfrage und nicht ins Gespräch am ersten Arbeitstag. Auf malerofferte.ch stellst du sie in einem Zug an mehrere Malerbetriebe.
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