Untergründe & Techniken

Untergrundvorbereitung, was vor dem Anstrich dazugehört

Untergrundvorbereitung heisst alles, was zwischen der Untergrundprüfung und dem ersten Anstrich an der Fläche geschieht: reinigen, mechanisch bearbeiten, ausbessern, absperren, grundieren. Der SMGV nennt das Untergrundvorbehandlung. [1] Nach der Empfehlung SIA V 242/1 für Verputz- und Gipserarbeiten, Artikel 7 3, sind mehrere dieser Arbeiten nicht inbegriffene Leistungen. [2]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Vier Sätze, auf die sich diese Seite stützt

Der Verband sagt Vorbehandlung, die Baustelle sagt Vorbereitung

Das einschlägige Blatt heisst «Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten», Artikelnummer 2974, herausgegeben von drei technischen Kommissionen des SMGV zusammen mit dem Schweizerischen Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie. Das Impressum nennt den Stand Juni 2007; zwei jüngere Merkblätter führen dasselbe Blatt mit dem Jahr 2017, ohne dass sich der Widerspruch aufklären liesse. [1][4] Der Verband gibt das Blatt gratis ab, gedruckt kostet es 30.60 CHF. [6]

Wichtiger als das Datum ist die Reichweite. Das Blatt gilt seinem Titel nach für Gipsplatten, nicht für jede Wand, und es sagt über seine eigene Verbindlichkeit: «Dieses Merkblatt erhebt indessen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Allgemeingültigkeit; rechtliche Ansprüche gegenüber den Autoren bzw. dem Herausgeber lassen sich daraus nicht ableiten.» [1] Ein Vertrag entsteht daraus nicht, ein Massstab schon.

Die Grenze nach hinten zieht die Prüfung. Erst wird der Zustand festgestellt, dann folgt die Massnahme; das Merkblatt Nr. 92 des Verbands ordnet jeder Prüfmethode eine Zeile «Mögliche Massnahmen» zu. [5] Wie die Prüfung abläuft, welche Codes sie vergibt und was ins Protokoll gehört, steht unter Untergrundprüfung. Diese Seite handelt von der Spalte daneben.

weiche, zwei fragen und drei ausgängeIst der Untergrund trocken?Ist er fest und tragfähig?neinjajaneinWarten, nichtbeschichtenReinigen, schleifen,grundierenAusbessern oder ersetzenlassenDie zwei Fragen stehen für 47 Mängel, auf die nach Norm SIA 257 geprüft wird. Das Bild ersetzt die Prüfung nicht.
Nur der mittlere Ausgang ist Untergrundvorbereitung im Sinn dieser Seite. Die zwei anderen sind gezeichnet, weil sie in der Praxis mit ihr verwechselt werden: Der linke ist Zeit, der hervorgehobene rechte ist die Arbeit eines anderen Gewerks. Welche Frage vorher zu stellen ist und mit welcher Methode sie beantwortet wird, sagt die Zeichnung nicht.Fragen und Ausgänge gebildet aus den Massnahmenzeilen der Prüfmethoden im Merkblatt Nr. 92 des SMGV, Artikelnummer 2451, Stand Juli 2022, sowie aus Kapitel 5.1 von Merkblatt Nr. 91, Stand Dezember 2025.

Vier Handgriffe, die niemand von selbst schuldet

Der Umfang des Begriffs steht an einer einzigen Stelle in den frei zugänglichen Schweizer Verbandsquellen, im Merkblatt Nr. 50 über Haftschichten, Kapitel 6.1:

«Die Reinigung der Untergründe von Verschmutzungen, das mechanische Bearbeiten des Untergrundes, das Aufbringen von Sperrschichten sowie das Entfernen von Nägeln, Holz und Überzähnen ist gemäss der SIA-Empfehlung V 242/1, ‚Verputz- und Gipserarbeiten', Art. 7 3 eine Nicht inbegriffene Leistung.» [2]

Vier Handgriffe also, und alle vier ausserhalb des Preises. Zwei Vorbehalte gehören dazu, und beide sind gross. Der Artikel gehört zu den Verputz- und Gipserarbeiten, nicht zu den Malerarbeiten; wer ihn auf einen Malerauftrag überträgt, überträgt ihn über eine Gewerkegrenze. Und die Empfehlung SIA V 242/1 stammt aus dem Jahr 1994. Ob sie heute noch gilt oder in der Norm SIA 242 von 2012 aufgegangen ist, haben die Dossiers hinter dieser Seite gezielt gesucht und nicht geklärt. Das Merkblatt selbst ist von 2003 und zitiert sie als geltend. [2]

Für die Malerarbeiten kennen wir keine vergleichbare Liste. Belegt sind einzelne Handgriffe, jeder mit eigener Fundstelle: das Anschleifen nicht saugender Weissputzflächen, die Musterfläche und die Haftschicht unter dem Putz. Ob es daneben eine geschlossene Aufzählung für das Malergewerbe gibt, hat diese Redaktion nicht gesucht; hier steht deshalb, was gefunden wurde, und nicht, dass es nichts weiter gäbe.

Wo die Vorbereitung an ihre Grenze kommt

Eine Grundbeschichtung deckt keinen Mangel zu: «Erhebliche Mängel im Untergrund können mit einer Grundbeschichtung nicht saniert werden.» [3]

Der Satz stammt aus Merkblatt Nr. 91 von Dezember 2025 und ist der kürzeste Weg zu der Unterscheidung, an der diese Seite hängt. Vorbereiten lässt sich, was den Untergrund aufnahmefähig macht. Was ihn untauglich macht, lässt sich nicht vorbereiten, sondern nur abwarten oder ersetzen. Das Merkblatt Nr. 92 formuliert beide Ausgänge als Massnahme zu einer Prüfung: bei zu hoher Alkalität mineralischer Untergründe ist «die Trocknungs- resp. Aushärtungszeit (Karbonatisierung) zu verlängern», bei ungenügender Haftung des Plattenkartons dagegen sieht Merkblatt Nr. 84 vor, die Gipsplatte auswechseln zu lassen. [5][1] Das eine kostet Zeit, das andere ein anderes Gewerk.

Für Risse im Stossfugenbereich nennt Merkblatt Nr. 84 als Massnahme zuerst das Abmahnen und erst danach eine zu vereinbarende Zusatzleistung. [1] Auch das ist keine Vorbereitung, sondern eine Mitteilung.

Die Grundbeschichtung, die keine Wahl ist

Auf Gipsplatten kennt das Regelwerk kein Ermessen. Merkblatt Nr. 84, Kapitel 1: Gipsplattenflächen sind vor Anstrichen, Tapeten und Deckputzen «immer fachgerecht vorzubehandeln und zu grundieren». [1] Merkblatt Nr. 91 nennt zwei weitere Fälle, in denen es dasselbe Wort verwendet: Auf geschliffenen und nachträglich teilweise gespachtelten Weissputzflächen sei der Einsatz einer Grundbeschichtung zwingend, und ebenso, wenn auf Trockenbauplatten Wandbekleidungen aufgebracht werden. [3]

Wer die Grundbeschichtung schuldet, sagt das Merkblatt Nr. 85 in einem Nebensatz, der die Gewerkegrenze zieht: Aufzubringen ist sie «vom Nachfolgeunternehmer», also von dem Betrieb, der danach beschichtet, und nicht vom Trockenbauer. [4] Welches Produkt dabei welchen Namen trägt, klären Grundierung, Tiefgrund und Haftgrund; welchen Zustand der Maler vorfindet, Spachtelqualität Q1 bis Q4.

Wo aus einer Abkürzung ein Riss wird

Eine transparente Grundbeschichtung sieht man nicht, und wer nicht sieht, wo er schon war, arbeitet ungleichmässig. Merkblatt Nr. 84 lässt dafür eine kleine Zugabe zu und zieht sofort die Grenze: «Einer transparenten Grundbeschichtung darf zur Erkennung der Streichspur maximal 5% Dispersionsfarbe zugemischt werden.» Und im nächsten Satz: «Eine Vermischung der Grundbeschichtung mit Dispersionsfarbe oder eine Verdünnung mit Wasser ist unzulässig und keinesfalls mit einer pigmentierten Grundbeschichtung gleichzusetzen!» [1]

Nehmen wir einen Kessel mit zehn Litern, eine frei gewählte runde Menge. Fünf Prozent davon sind ein halber Liter Farbe. Bis dahin ist es eine Sichthilfe, ab dem nächsten Deziliter ist es nach dem Wortlaut des Merkblatts kein zulässiges Produkt mehr. Der Prozentsatz ist belegt, die zehn Liter sind es nicht.

Warum das mehr ist als Formalismus, sagt dasselbe Blatt an anderer Stelle. Zu hoher Feuchtigkeitseintrag in die verspachtelte Oberfläche, «z. B. auf Grund unzulässiger Massnahmen wie zu starker Verdünnung oder mit dem Anstrich vermischter Grundbeschichtung, nicht eingehaltener Austrocknungszeiten nach der Grundierung oder vollständig fehlender Grundierung», könne «sogar zur Rissbildung bei der Austrocknung der Oberfläche führen». [1] Vier Abkürzungen, ein Schadensbild.

Zur Austrocknung nennt das Merkblatt keine Stundenzahl, sondern eine Regel: Die Durchtrocknung hänge vom Klima und von den Baustellenbedingungen ab und dauere mehrere Stunden, sodass die Weiterbehandlung «nicht am gleichen Arbeitstag erfolgen sollte»; im Übrigen gälten die Herstellervorschriften. [1] Wer eine Stundenzahl liest, liest sie nicht aus dieser Quelle. Was Datenblätter dazu angeben, steht unter Trocknungszeiten.

Was dieser Eintrag nicht belegt

Was davon auf deinem Blatt steht

Eine Zeile «Untergrund vorbereiten» ohne Zusatz sagt nicht, welche der vier Handgriffe darin stecken. Prüfbar wird sie durch drei Rückfragen: welche Fläche, welcher Befund, welche Massnahme. Das ist dieselbe Dreiheit, die auch das Prüfprotokoll verlangt, und sie kostet den Betrieb nichts, weil er den Befund ohnehin erhoben hat. Wo solche Angaben im Angebot stehen, klärt Offerte und Kostenvoranschlag.

Zwei Vergleichsfallen folgen daraus. Erstens: Zwei Offerten mit derselben Endsumme können eine grundierte und eine ungrundierte Fläche meinen, und auf Gipsplatten ist die zweite nach Merkblatt Nr. 84 nicht fachgerecht. [1] Zweitens: Steht die Vorbereitung gar nicht auf dem Blatt, ist sie nach der Logik des zitierten Artikels auch nicht bestellt. [2] Draussen gilt dasselbe für den ersten Handgriff, siehe Fassadenreinigung vor dem Anstrich. Was mit einem alten Anstrich geschieht, der die Prüfung nicht besteht, steht unter Altanstrich entfernen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband und SVGG Schweizerischer Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie: Redaktion GTK-T, GTK-G und GTK-M: Merkblatt Nr. 84 «Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten», Artikelnummer 2974, Impressum «Merkblatt Stand Juni 2007». Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Belegt für diesen Eintrag: den Titel und damit die Verbandsbezeichnung, den Selbstvorbehalt, die Grundierungspflicht auf Gipsplatten, die Massnahmen zu Kartonhaftung und Stossfugenrissen, die 5-Prozent-Grenze samt Verdünnungsverbot, den Zusammenhang zwischen unterlassener Grundierung und Rissbildung und die Trocknungsregel ohne Stundenzahl. Die darin wiedergegebenen Passagen der Norm SIA 257 sind Zitate zweiter Hand.
  2. SMGV: Redaktion GTK/G: Merkblatt Nr. 50 «Haftschichten», Artikelnummer 2954, Impressum «Merkblatt Stand Oktober 2003», 7 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Belegt die Aufzählung der vorbereitenden Arbeiten und ihre Einordnung als nicht inbegriffene Leistung. Der Artikel 7 3 der Empfehlung SIA V 242/1 «Verputz- und Gipserarbeiten», Ausgabe 1994, ist hier ein Zitat zweiter Hand; der Wortlaut der Empfehlung selbst liegt nicht vor.
  3. SMGV: Redaktion GTK/M: Merkblatt Nr. 91 «Beschichtungen auf geglättete Putze und verspachtelte Trockenbauflächen», Artikelnummer 2456, Impressum «Merkblatt Dezember 2025». Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Belegt den Satz über erhebliche Mängel im Untergrund und die zwei Fälle, in denen eine Grundbeschichtung zwingend ist.
  4. SMGV und SVGG: Merkblatt Nr. 85 «Oberflächengüten von geschlossenen Plattensystemen und Masstoleranzen im Trockenbau», Artikelnummer 2966, Impressum «Merkblatt November 2017». Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Belegt, dass die Grundbeschichtung vom Nachfolgeunternehmer aufzubringen ist, und die abweichende Jahresangabe 2017 für Merkblatt Nr. 84.
  5. SMGV: Redaktion GTK/M zusammen mit dem VSLF Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie: Merkblatt Nr. 92 «Prüfmethoden», Artikelnummer 2451, Impressum «Merkblatt Juli 2022», 28 Seiten, gestützt auf die Norm SIA 257 Ausgabe 2021. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Belegt für diesen Eintrag ausschliesslich, dass jede Prüfmethode eine Zeile «Mögliche Massnahmen» trägt, die Massnahme bei zu hoher Alkalität und die Zahl der geführten Mängel. Alle Normpassagen sind Zitate zweiter Hand.
  6. SMGV: Shopseite zu Merkblatt Nr. 84, mit der wörtlichen Bestätigung «Dieses Merkblatt steht gratis zum Download zur Verfügung» und den Druckpreisen 30.60 CHF beziehungsweise 10.20 CHF für Mitglieder. Fachverband, Schweiz, Shop-Metadaten. Belegt Artikelnummer und freie Verfügbarkeit. Die Artikelnummer stimmt mit dem Impressum des PDF überein.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Weil Betriebe uns dafür bezahlen, dass sie über unser Vergleichsportal Anfragen erhalten, liegt jede Rückfrage an eine Offertzeile in unserem Interesse. Das gehört an dieser Stelle gesagt. Eigene Zahlen zu Vorarbeiten haben wir nicht, und was hier zur Abgrenzung der inbegriffenen von den nicht inbegriffenen Leistungen steht, stammt aus der Empfehlung SIA V 242/1.

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