Was eine Winterbaustelle an der Fassade verlangt
Bei Frost darf an der Fassade nur verputzt werden, wenn die Arbeitsstelle gegen die Aussentemperatur vollständig abgeschlossen und bis zum Erhärten gleichmässig beheizt ist. So steht es im gemeinsamen Merkblatt der Verbände aus Deutschland, Österreich und der Schweiz von 2013. [1] Fürs Lüften ist in der Schweiz nach Art. 1.3.1 der Norm SIA 118/242 der Auftraggeber verantwortlich. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Sätze aus einem Merkblatt und eine Fehlanzeige
- Ohne Schutzmassnahmen darf im Aussenbereich nicht geputzt werden, wenn Frost zu erwarten ist [1]
- Bei Frost geht es nur in einer vollständig abgeschlossenen und gleichmässig beheizten Arbeitsstelle [1]
- Die nächtliche Abkühlung einer Fassade wird durch die Abstrahlung bei nicht bedecktem Himmel verstärkt [1]
- Unter 5 Grad kommt der Abbindeprozess mineralischer Putze nahezu zum Erliegen [1]
- Nicht belegt und deshalb nicht behauptet: ein Anfangs- oder Endmonat, eine Höhenlage, ein Zuschlag in Franken und die Frage, wer die Einhausung bezahlt
Wer in der Schweiz für das Lüften zuständig ist
Das Merkblatt kennzeichnet die Stellen, an denen die drei Länder auseinandergehen, in Fussnoten. Eine davon betrifft die Schweiz und lautet wörtlich: «In der Schweiz ist für die Organisation und Durchführung der Lüftung immer der Auftraggeber verantwortlich (Normen SIA 118/242 Art. 1.3.1 und SIA 118/243 Art. 1.3.1 + 2.3).» [1] Direkt daneben steht die Gegenstelle für Österreich: Dort ist «der Ausführende für das Lüften geschlossener Räume bis zum Abschluss der eigenen Arbeiten verantwortlich (Ö-Norm B 2210:2013, Punkt 5.4)». [1] Dieselbe Frage, zwei Länder, zwei Adressaten.
Der Grund steht im Fliesstext daneben. Nach den Putzarbeiten bringen weitere Gewerke Feuchtigkeit ins Bauwerk, und weil bei einigen ein Lüftungsgebot und bei anderen ein zeitweises Lüftungsverbot gilt, muss die Bauleitung oder der Auftraggeber die Zuständigkeit festlegen. [1] Alle drei Normnummern sind Zitate zweiter Hand: Die Normtexte sind kostenpflichtig und liegen diesem Eintrag nicht vor.
Dass diese Regel auch für eine eingehauste Fassadenbaustelle gilt, ist die Lesart dieser Redaktion und keine Aussage der Quelle. Das Merkblatt spricht an dieser Stelle von Innenputzarbeiten und von geschlossenen Räumen, und eine Einhausung erzeugt genau das. Für den Innenfall selbst steht die Sache unter Innenputz.
Was das Merkblatt beschreibt, ohne es Winterbaustelle zu nennen
Das Wort Winterbaustelle steht in der Quelle nicht. Was darin steht, ist eine Bedingung, und sie ist wörtlich diese: «Im Aussenbereich darf (ohne Schutzmassnahmen) nicht geputzt werden, wenn Frost zu erwarten ist. [...] Bei Frost dürfen Putzarbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Arbeitsstelle gegenüber dem Einfluss der Aussentemperatur vollständig abgeschlossen ist und der so entstehende Arbeitsraum bis zum ausreichenden Erhärten des Putzes gleichmässig beheizt wird.» [1]
Der entscheidende Teil steht am Schluss: Die Heizung läuft nicht bis Feierabend, sondern bis der Putz ausreichend erhärtet ist. Wann das erreicht ist, sagt die Quelle nicht in Stunden; Angaben dieser Art gehören zu einzelnen Produkten und stehen unter Trocknungszeiten.
Der Wortlaut spricht von Putzarbeiten. Für Beschichtungen zieht dasselbe Merkblatt die Grenze anders und knapper: Sie können nicht aufgetragen werden «auf gefrorenen Untergründen» und «bei Temperaturen unter +5°C ohne speziellen Schutz». [1] Was dieser spezielle Schutz ist, steht dort nicht. Für den Anstrich gibt es in dieser Quelle also keine Beschreibung der Einhausung, sondern nur ihren Namen. Welche Untergrenze für welchen Anstrichstoff gilt, steht unter Streichen bei Witterung.
Warum der klare Himmel gefährlicher ist als der bedeckte
Sechs Grad am Nachmittag sagen wenig über die Nacht. Das Merkblatt nennt den Grund, wörtlich: «Zudem ist zu beachten, dass die nächtliche Abkühlung von Fassaden auch durch die Abstrahlung bei nicht bedecktem Himmel verstärkt wird.» [1]
Der klare Himmel kühlt eine Fassade nachts stärker aus als der bedeckte, und das entscheidet über Frost am nächsten Morgen. [1]
Eine Schweizer Herstellerin zieht daraus dieselbe Folgerung für ihr eigenes Produkt. Die Bosshard-Farben AG in Rümlang schreibt zu ihrer Aussensilikatfarbe ExpoSol Cristal: «Niemals unter zu kalten und feuchten Bedingungen ausführen oder wenn unmittelbar solche klimatischen Bedingungen zu erwarten sind.» [2] Und sie nennt die Folge: Bei Nichtbeachtung könne der Trocknungsprozess gestört werden und zu frühzeitigen Schäden führen, ausdrücklich zu Haarrissen. [2] Massgeblich ist also die Vorhersage und nicht der Messwert im Moment des Auftragens. Was aus solchen Rissen später wird, steht unter Fassadenrisse.
Was der Frost anrichtet, wenn niemand einhaust
Das Merkblatt führt für niedrige Temperaturen und hohe Luftfeuchtigkeit zwei getrennte Schadenslisten. Beim Putz nennt es «Störung des Mörtelgefüges bei Frost, z. B. blätterteigartiges Auseinanderfallen der Putzlagen», das «Abzeichnen von Frostkristallen auf der Putzschicht», die «Bildung einer ‹Sinterhaut› (glasige bzw. dichte Oberfläche)» und «Korrosion an verzinkten Putzprofilen durch Kondensatbildung». [1] Bei den Dämmplatten kommt das «Ablösen des Klebemörtels, wenn das Anmachwasser vor dem Abbinden gefriert» dazu. [1]
Bei den Beschichtungen liest sich die Liste anders. Dort stehen «Haftfestigkeitsverlust und Kreidung durch gestörte Filmbildung des Bindemittels oder verzögerte Verkieselung bei Mineralfarben», das «Abzeichnen von Frostkristallen (Eisblumen)», die «Glanzstreifenbildung durch Auswaschungen von Hilfsstoffen (Emulgatorläufer, ‹Schneckenspuren›)» und der Satz, dass die Reaktion bei 2-K-Beschichtungen bei einem Temperaturabfall nicht gestartet oder unterbrochen wird. [1] Der erste dieser Punkte hat eine eigene Seite, siehe Kreiden.
Keiner dieser Schäden zeigt sich am Tag der Arbeit. Sie zeigen sich, wenn das Gerüst weg ist.
Was heizen darf und was nicht
Wärme allein genügt nicht, es kommt auf ihre Verteilung an. Zum Trocknen verputzter Bauteile sagt das Merkblatt: «Ein schnelles Trocknen durch den Einsatz von Bautrocknern sowie ein schnelles und schockartiges Aufheizen der verputzten Bauteile, z. B. mit Heissluftgeräten ist zu vermeiden.» [1] Gegen die Feuchte im geschlossenen Raum nennt es das wiederholte kurzzeitige Stoss- und Querlüften, um Kondensation an der Putzoberfläche und die Bildung von Sinterschichten zu vermeiden. [1]
Diese Sätze stehen im Merkblatt bei den Putzarbeiten und den geschlossenen Räumen. Auf die Fassadenbaustelle passen sie in dem Mass, in dem die Einhausung einen geschlossenen Raum erzeugt, und dieser Schluss ist unserer.
Die Einhausung ist keine Heizung für Menschen
Von aussen sieht eine eingehauste Fassade aus wie ein beheiztes Zelt, und an zwei Stellen hört dieses Bild auf zu passen. Ein Zelt wird für Menschen geheizt, und Menschen ist es recht, wenn es an einer Stelle schnell warm wird; die Wand braucht gleichmässige Wärme bis zum ausreichenden Erhärten des Putzes, und schockartiges Aufheizen ist ausdrücklich zu vermeiden. [1] Ein Zelt darf ausserdem feucht sein, ein Arbeitsraum um frischen Putz nicht. [1] Wer die Einhausung als Wetterschutz denkt, denkt sie zu klein; sie ist ein Klima.
Ein Datum steht in dieser Quelle nicht
Das Merkblatt sagt selbst, worüber es spricht: Es behandelt «die Umgebungsbedingungen für Verputzen, Wärmedämmen, Spachteln und Beschichtungen im Temperaturbereich von 5°C (8°C) bis 30 °C», und alles darunter oder darüber heisst darin niedrige beziehungsweise hohe Temperatur. [1] Der Winter ist in diesem Dokument also ein Temperaturzustand und kein Abschnitt des Jahres. Ob es an anderer Stelle doch einen Monat nennt, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden.
Geprüft ist die Frage an zwei anderen Dokumenten. Für die zwei Fassadendatenblätter, die unter Wetterabhängigkeit an der Fassade ausgewertet sind, hat diese Redaktion nach einer Saison gesucht und keine gefunden: Sie nennen Verarbeitungsbedingungen eines Produkts, also Temperatur, Wind, Regen und Sonne, und der Kalender kommt darin nicht vor. Wer eine Monatsspanne für Fassadenarbeiten liest, liest damit eine Angabe, die in keinem der geprüften Dokumente steht. Für eine gedämmte Fassade verschiebt sich die Frage ohnehin auf die Oberflächentemperatur der Wand.
Offengelegte Schwächen
- Die Hauptquelle ist ein Gemeinschaftsdokument dreier Verbände. Ihre Sätze sind deshalb keine Schweizer Verbandsvorgabe; schweizerisch ist ausdrücklich nur, was das Dokument selbst als Schweizer Sonderregel kennzeichnet.
- Die Frostregel gilt ihrem Wortlaut nach für Putzarbeiten. Für Beschichtungen nennt dieselbe Quelle nur den «speziellen Schutz» und beschreibt ihn nicht. Diese Seite füllt die Stelle nicht.
- Zu Kosten, Dauer und Zuständigkeit für Schutzmassnahmen liegt aus neun geprüften Dokumenten keine einzige Angabe vor.
Woran du im Angebot siehst, ob der Winter eingerechnet ist
Zwei Angaben lassen sich am Blatt prüfen. Ob die Schutzmassnahmen eine eigene Position haben, denn eine abgeschlossene und beheizte Arbeitsstelle entsteht nicht nebenbei. Und ob jemand benannt ist, der lüftet, denn in der Schweiz ist das nach der zitierten Fussnote der Auftraggeber und nicht der Betrieb. [1]
Was diese Massnahmen kosten und wer sie schuldet, steht in keinem der für dieses Themenfeld geprüften Verbands- und Herstellerdokumente. Diese Redaktion hat neun davon durchsucht und keinen Frankenbetrag, keine Frist und keine Haftungszuordnung gefunden. Wo solche Positionen sonst beschrieben werden, steht unter Leistungsverzeichnis.
Verwandte Begriffe
- Fassadenfarbe: Fassadenfarbe oder Innenfarbe
- Gerüst für Fassadenarbeiten: Gerüst, der eigene Posten neben dem Fassadenanstrich
- Verputz aussen (Aussenputz): Ein Aussenputz hat einen Grundputz und einen Deckputz
- Sockelputz: Sockelputz, die Zone über und unter dem Terrain
Quellen
- Bundesverband Ausbau und Fassade im Zentralverband Deutsches Baugewerbe (Berlin), Österreichische Arbeitsgemeinschaft Putz (Guntramsdorf) und Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband SMGV (Wallisellen): als gemeinsame Herausgeber, Merkblatt «Verputzen, Wärmedämmen, Spachteln, Beschichten bei hohen und niedrigen Temperaturen», 2. Ausgabe Dezember 2013, 15 Seiten. Kein Schweizer Original. Der SMGV ist einer von drei Herausgebern, der Fliesstext ist in deutscher Rechtschreibung gesetzt. Im SMGV-Bestand als Merkblatt Nr. 61 geführt; das Dokument selbst trägt weder diese Nummer noch eine Artikelnummer, weshalb es hier über Titel und Ausgabejahr zitiert wird. Die Angaben zu Art. 1.3.1 der Norm SIA 118/242, zu Art. 1.3.1 und 2.3 der Norm SIA 118/243 und zu Punkt 5.4 der Ö-Norm B 2210:2013 sind Zitate zweiter Hand; die Normtexte sind kostenpflichtig und liegen nicht vor.
- Bosshard-Farben AG, Ifangstrasse 97, 8153 Rümlang: Technisches Merkblatt «ExpoSol Cristal, 1K-Aussensilikatfarbe mit Sol-Technologie», Dokumentkennung «38610 ExpoSol Cristal / 5.6.26». Herstellerdokument einer Schweizer Herstellerin. Hier ausschliesslich für den Satz zur erwarteten Witterung und für die daraus genannte Schadensfolge verwendet. Die Angaben gelten für dieses eine Produkt.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Betrieben wird diese Seite von einem Portal, das Offertanfragen an Malerbetriebe vermittelt und daran verdient. Eine Seite, die dir sagt, im Winter gehe alles, wäre für uns das bessere Geschäft; die Quelle gibt sie nicht her. Eigene Wetterdaten und eigene Zahlen zu den Kosten einer Einhausung haben wir nicht, also steht hier keine.
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