Mieten, Auszug & Schäden

Stockflecken oder Schimmel

Das Wort Stockflecken kommt in keinem der neun Fachdokumente vor, die wir für diesen Cluster ausgewertet haben. [3] Das Merkblatt Nr. 59 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands zählt zehn Beanstandungen an Putzoberflächen auf; Fleckenbildungen und Bewuchs stehen darunter, Stockflecken nicht. [1] Melden musst du den Fleck trotzdem, Art. 257g Abs. 1 OR. [2]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Was über dieses Wort bekannt ist

Die zehn Beanstandungen, die ein Schweizer Merkblatt kennt

Das Merkblatt «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten» gibt der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband gemeinsam mit der Schweizerischen Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller heraus, Ausgabe August 2008. Sein Kapitel 3 behandelt, was an einer fertigen Putzoberfläche beanstandet wird, und zählt dafür zehn Erscheinungen auf: «Ausblühungen · Fleckenbildungen · Verfärbungen · Farbtonunterschiede · Verschmutzungen · Feuchtigkeitsflecken · Strukturunterschiede · Bewuchs · Oberflächenrisse · Dunkle Löcher (kleine Poren)». [1]

Die Verbandsquelle zählt zehn Beanstandungen an Putzoberflächen auf, und Stockflecken ist keine davon. [1][3]

Das ist kein Zufall einer einzelnen Liste. Dieselbe Ziffer 3.1 nennt als häufige Ursachen von Beanstandungen die «ungenügende Aufmerksamkeit bei der Beurteilung des Untergrundes, der Witterungsverhältnisse sowie eine unvollständige Aufklärung der Auftraggeber über die Eigenschaften der einzelnen Putzarten» und hält fest, dass sich auch «ungerechtfertigte Beanstandungen infolge falscher Vorstellungen über das Endprodukt» vermeiden liessen. [1] Der Verband beschreibt also genau die Lage, in der ein Wort ohne Fachbedeutung Schaden anrichtet: Zwei Parteien reden über denselben Fleck und meinen Verschiedenes.

Dass ein Name allein die Sache nicht klärt, sagt dasselbe Merkblatt zwei Kapitel weiter noch deutlicher. Es leitet seine zehn Beurteilungskriterien mit einem Eingeständnis ein: «Das visuelle Empfinden ist etwas ganz Persönliches und wird individuell etwas anders wahr genommen. … Einen einheitlichen Massstab gibt es nicht.» [1] Auch dort also, wo der Verband eine Erscheinung benennt und beschreibt, verspricht er kein Mass, an dem sich zwei Parteien einigen können. Ein Wort, das im Regelwerk gar nicht vorkommt, leistet erst recht keines.

Vier Befunde, die einen Namen haben

Wer den Fleck an seiner Wand einordnen will, kommt über die belegten Befunde weiter als über das Wort. Vier davon führt dieses Lexikon mit eigener Quelle.

Für einen biologischen Befall gilt im Streit eine eigene Beweislastordnung; sie steht mit Entscheid und Fundstelle unter Schimmel an der Wand. Was eine Ausblühung ist, woher ihr Salz kommt und dass auch ein dunkler, feucht wirkender Fleck darauf zurückgehen kann, steht unter Salpeter und Ausblühungen, dort ebenfalls mit der Fundstelle. Um den feuchten Rand und um die Meldung dazu geht es unter Feuchtigkeitsflecken. Und was hinter der Vergilbung eines Innenanstrichs steckt, sagt Nikotinflecken überstreichen.

Zwei weitere Befunde dieses Lexikons sehen im Vorbeigehen ähnlich aus. Woran sich die drei unterscheiden, steht als Tabelle unter abblätternde Farbe, und der dritte Fall darin heisst Putzabplatzungen.

Wie weit die Benennung allein trägt, zeigt der Aufbau des Merkblatts selbst. Es ordnet die Fleckenbilder nicht nach ihrem Aussehen, sondern führt für jede der behandelten Putzarten eine eigene Ursachenspalte, für Kunststoff- und Kalkzementputze eine andere als für Edel-, Lehm- und mineralische Putze, für Silikat- und Silikonharzputze wieder eine andere. [1] Derselbe Fleck hat je nach Untergrund eine andere Ursache. Ein Sammelwort kann diese Unterscheidung nicht leisten, und deshalb führt es auch niemanden zur richtigen Massnahme.

Warum der Name den Fall nicht entscheidet

Art. 257g Abs. 1 OR lautet: «Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.» [2] Das Gesetz knüpft an den Mangel und nennt keine Bezeichnungen. Daraus folgt für die Meldung, dass du beschreiben kannst, was du siehst, ohne dich auf eine Diagnose festzulegen. Diese Folgerung ist unsere Lesart des Wortlauts; eine Quelle, die sie so formuliert, kennen wir nicht.

Was danach passiert, hängt nicht mehr am Namen, sondern an der Ursache. Ob du melden musst und wann, steht unter Mängelrüge in der Mietwohnung; wo die Grenze zwischen üblicher Abnutzung und Schaden liegt, unter Wann aus Abnutzung ein Schaden wird.

Wo wir gesucht haben und wo nicht

Gesucht wurde als Volltextsuche über neun Dokumente: sieben Merkblätter des Maler- und Gipsergewerbes aus den Jahren 2001 bis 2024, darunter jenes über Schimmelpilzsanierungen, dazu zwei Fachinfos eines Schweizer Farbenherstellers. Drei dieser neun Dokumente behandeln Flecken an Oberflächen ausführlich und mit eigenen Kapiteln; sie kommen dabei ohne dieses Wort aus. Treffer für «Stockfleck»: keiner. [3] Auch jenes Merkblatt von 2008, aus dem der Katalog oben stammt, gehört zu den neun: Es benennt zehn Beanstandungen und braucht dieses Wort für keine davon. [1][3] Ebenso wenig führt eine der Quellensammlungen dieses Lexikons den Begriff, und das schliesst die mietrechtliche Seite mit den Gesetzestexten und den Zürcher Entscheiden ein. [4]

Was wir nicht getan haben, gehört dazu. Die Wegleitung «Vorsicht Schimmel» des Bundesamts für Gesundheit und deren Übersichtsseite haben wir für diesen Eintrag nicht nach dem Wort durchsucht. Ein Wörterbuch haben wir ebenfalls nicht beigezogen. Ob der Begriff also aus dem Bauwesen stammt oder aus einem anderen Bereich in es hineingewandert ist, sagen wir nicht, weil wir es nicht geprüft haben.

Was das für ein Angebot heisst

Eine Zeile «Stockflecken entfernen» sagt nicht, was gemacht wird, weil das Wort für keinen bestimmten Befund steht und die Massnahme nach derselben Quelle am Befund hängt. [1] Steht auf einem Blatt trotzdem eine Pauschale unter diesem Wort, weisst du zwei Dinge nicht, nämlich was gefunden wurde und was dagegen getan wird.

Nützlich ist deshalb die Rückfrage nach dem Befund in der Sprache des Betriebs. Nenne, was du siehst, und lass dir aufschreiben, wie der Betrieb es nennt und woran er es festmacht. Diese eine Zeile entscheidet später darüber, ob zwei Angebote überhaupt vergleichbar sind, siehe Offerte und Kostenvoranschlag.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV: Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband, GTK-G Gemeinsame Technische Kommission Gipsergewerbe, zusammen mit der VTH Schweizerische Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller: Merkblatt «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten», Ausgabe August 2008, 19 Seiten. Schweizer Fachverband, im Volltext gelesen, abgerufen am 13. August 2026. Eine Artikelnummer ist im Dokument nicht gedruckt; die Übersichtsliste des Verbands führt es als Nr. 59.
  2. Fedlex: Publikationsplattform des Bundesrechts: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung, Stand 1. Januar 2026, Art. 257g. Amtlicher Gesetzestext. Der Wortlaut stammt aus der von Fedlex ausgelieferten Volltextdatei, abgerufen am 11. August 2026.
  3. Eigene Recherche der Redaktion malerofferte.ch: Nichtfund: Volltextsuche nach «Stockfleck» über neun Fachdokumente, nämlich sieben Merkblätter des Maler- und Gipsergewerbes mit den Ausgabejahren 2001, 2008, 2009, 2012, 2013, 2021 und 2024 sowie zwei Fachinfos der Karl Bubenhofer AG, Gossau SG, von 2005 und 2007. Kein einziger Treffer. Stand 13. August 2026.
  4. Eigene Recherche der Redaktion malerofferte.ch: zweiter Nichtfund: Durchsicht der Quellensammlungen dieses Lexikons, sowohl der bautechnischen als auch des mietrechtlichen mit den Gesetzestexten, den Entscheiden der Zürcher Mietgerichte und den Verbandsseiten. Der Begriff kommt in keinem davon vor. Nicht geprüft wurden dabei die Wegleitung «Vorsicht Schimmel» des Bundesamts für Gesundheit, Fassung August 2023, und deren Übersichtsseite. Stand 13. August 2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Unser Geld kommt aus vermittelten Anfragen, und diese Seite führt am Ende zu einem Formular. Ihr Inhalt spricht dagegen: Sie sagt dir, dass wir zu deinem Wort nichts gefunden haben, und schickt dich für die belegten Fälle auf andere Seiten. Eigene Auswertungen zu Flecken haben wir keine.

Wenn du einen Fleck an der Wand hast und nicht weisst, wie er heisst, ist das kein Hindernis für eine Anfrage. Beschreibe Ort, Farbe und seit wann er da ist, und verlange, dass der Betrieb seinen Befund aufschreibt. Über malerofferte.ch geht die Anfrage an Maler- und Gipserbetriebe aus deiner Region.

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Stockflecken oder Schimmel, was die Quellen hergeben