Was ein Altbau vor dem Anstrich verlangt
Für den Anstrich entscheidet am Altbau der Zustand von Putz und Altanstrich, für die Schadstofffrage dagegen das Baujahr. Ob ein alter Anstrich überstrichen werden darf, bindet die Bosshard-Farben AG in Rümlang auf ihren Merkblättern an seine Tragfähigkeit. [2][3] Putzrisse aus der Bausubstanz haben Planer und Bauherr nach dem SMGV-Merkblatt Nr. 55 von 2001 zu tolerieren. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Die Angaben, an denen ein Altbauanstrich hängt
- Januar 2001 | Ausgabe des SMGV-Merkblatts «Risse in Verputzen und Beschichtungen» [1]
- 2 Anstriche | auf Altputz, nach dem Blatt zur Exponit 2000 der Bosshard-Farben AG [2]
- 1 bis 2 Anstriche | dasselbe Erzeugnis auf gut haftendem altem Dispersionsanstrich [2]
- 19. Februar 2025 | Stand des Blatts, mit dem die Bosshard-Farben AG ihre Lithomatt L auf alte, tragfähige Leimfarbe freigibt [3]
Warum am Altbau ein Teil der Risse stehen bleibt
Der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband schliesst sein Merkblatt «Risse in Verputzen und Beschichtungen», herausgegeben von der Gemeinsamen Technischen Kommission für das Gipsergewerbe im Januar 2001, mit einem Satz, der ausdrücklich den Altbau nennt:
«Putzrisse deren Ursachen im Untergrund bzw. in der Bausubstanz liegen, insbesondere bei der Altbausanierung, lassen sich oft nicht vermeiden, Planer und Bauherr haben solche Risse zu tolerieren.» [1]
Der Satz sagt zweierlei. Er nennt eine Ursache, nämlich den Bestand, und er nennt die Seite, die das Ergebnis hinnimmt, nämlich Planung und Bauherrschaft. Nicht gesagt ist, dass jeder Riss an einem alten Haus hinzunehmen wäre. Dasselbe Merkblatt grenzt sich in Ziffer 1 selbst ab: «Statische und konstruktive Risse in Wänden und Decken, deren Klassierung, Beurteilung und Instandsetzung sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.» [1] Ein Riss, der aus einer Bewegung des Bauwerks kommt, fällt also gar nicht unter diese Toleranz. Woran sich die zwei Rissarten unterscheiden lassen, steht unter Haarriss oder Setzriss.
Der Satz entlastet den Betrieb nur, solange die Ursache im Bestand liegt; für statische Risse gilt das Merkblatt ausdrücklich nicht. [1]
Für die Entstehungslehre verweist das Merkblatt in Ziffer 4 auf die Empfehlung SIA V 242/1 «Verputz- und Gipserarbeiten», Artikel 2 1 und 5 2, und auf die Empfehlung SIA V 243/1 «Verputzte Aussenwärmedämmungen», Artikel 4 4 und 5 41, mit der Auflage, Putz und Untergrund immer aufeinander abzustimmen. [1] Diese Empfehlungen selbst liegen nicht vor; wiedergegeben ist allein, dass das Merkblatt darauf verweist. Ab welcher Breite ein Riss innen und aussen als Mangel gilt, steht unter Fassadenrisse, und was ein rissüberbrückendes Anstrichsystem leistet, unter Rissüberbrückung. Das Merkblatt trägt im Dokument selbst keine Artikelnummer; die Nummer 55 und die Artikelnummer 2964 stammen aus der Übersichtsliste des Verbands. [1]
Was der alte Anstrich zulässt und was nicht
Eine Deckenfläche, auf der noch eine alte Leimfarbe sitzt. Kommt die ExpoSilit Interior darauf, ist das Erzeugnis nach seinem eigenen Merkblatt «nicht geeignet», und alte Leimfarben «müssen restlos abgewaschen werden». [4] Kommt die Lithomatt L darauf, darf die alte Schicht bleiben: Sie lässt sich laut ihrem Blatt «ohne Grundierung auf tragfähige Untergründe wie Gips, Beton, Mörtel, Kalk oder alte, tragfähige Leimfarbenanstriche» auftragen. [3] Zwei Merkblätter derselben Herstellerin, dieselbe Fläche, gegenläufige Antwort. Auf der einen Offerte steht dann eine Abwaschposition, auf der anderen nicht, und der Unterschied liegt nicht in der Sorgfalt des Betriebs, sondern im Blatt hinter dem Produktnamen. Was die Silikatseite dieser Weiche sonst noch verlangt, steht unter Silikatfarbe.
Beide Freigaben hängen am selben Wort. Die Lithomatt L nennt den Untergrund «tragfähig», und dasselbe Blatt schliesst Feuchträume und stark alkalische Untergründe aus. [3] Nach diesem Blatt entscheidet der Zustand und nicht das Alter. Dieselbe Herstellerin führt es in ihren Aufbauzeilen vor: Für «Neuputz, Altputz, Beton, Raufasertapeten» schreibt das Blatt zur Exponit 2000 «2x Exponit 2000», für «Alte Dispersionsfarbenanstriche bei gut haftenden alten Anstrichen» dagegen ein bis zwei Anstriche desselben Erzeugnisses. [2] Der Altputz bekommt also gleich viele Deckanstriche wie frischer Putz, der gut haftende Altanstrich eher einen weniger. Diese Lesart ist die dieser Redaktion; das Blatt selbst begründet den Unterschied nicht. Was die Merkblätter sonst zur Zahl der Anstriche hergeben, steht unter Anzahl der Anstriche.
Dieselbe Unterscheidung nach Zustand steht im Blatt zur Expoflex Fassadenmattfarbe, die zwei verschiedene Aufbauten führt: einen für «mürber Untergrund, Gips» mit Haft-Tiefgrund und zwei verdünnten Anstrichen, einen für «gesunder Untergrund» mit einer Mischung aus Farbe und Tiefgrund und einem Deckanstrich. [5] Auch das ist eine Angabe eines Herstellers zu seinem eigenen Erzeugnis unter den Bedingungen seines Merkblatts und keine allgemeine Regel. Wie ein Betrieb den Befund überhaupt erhebt, steht unter Untergrundprüfung; was zu tun ist, wenn der Altanstrich die Prüfung nicht besteht, unter Altanstrich entfernen.
Vor dem Anstrich steht die Schadstofffrage
Das Baujahr entscheidet an einer einzigen Stelle, und dort entscheidet es hart. Ab welchem Jahr ein Asbestverdacht besteht, wer ihn abklären muss und welche Arbeiten anerkannten Sanierungsunternehmen vorbehalten sind, steht mit Richtlinie und Verordnungsartikeln unter Asbest im Altbau erkennen. Welche Verbotsjahre für bleihaltige Anstriche gelten und warum es dort keine einzige Jahresgrenze gibt, steht unter Bleifarbe in Altanstrichen. Wo teerhaltige Altanstriche stecken und woran sie sich von Bitumen unterscheiden, steht unter PAK in teerhaltigen Altanstrichen. Diese Seite wiederholt weder die Jahreszahlen noch die Artikel, weil eine zweite Fassung derselben Angabe nur die Frage aufwirft, welche der beiden stimmt.
Ob ein Malerbetrieb die Abklärung auf Schadstoffe in seine Offerte aufnimmt oder ob sie gesondert bestellt wird, ist für diesen Eintrag nicht recherchiert worden. Die geprüfte Faktengrundlage regelt die Pflicht, nicht ihre Verrechnung.
Wo diese fünf Quellen aufhören
Fünf Quellen von zwei Herausgebern. Eine stammt vom Fachverband, vier sind technische Merkblätter derselben Herstellerin. Diese Einseitigkeit ist der wichtigste Vorbehalt dieser Seite: Vier von fünf Angaben beschreiben, wofür ein einzelnes Haus bei seinen eigenen Erzeugnissen geradesteht, und nicht, was am Altbau allgemein gilt. Eine amtliche Quelle liegt nicht vor.
- Das Merkblatt Nr. 55 ist 2001 erschienen und stützt sich auf SIA-Empfehlungen von 1994. Ob diese Empfehlungen heute noch gelten oder in den Normen SIA 242 und SIA 243 aufgegangen sind, ist in diesem Projekt als offene Frage vermerkt und hier nicht beantwortet.
- Keine der vier Herstellerangaben gilt über das jeweils benannte Erzeugnis hinaus. Wer daraus eine Regel für alle Farben macht, hat sie erfunden.
- Zur Häufigkeit von Schäden, Schadstoffen oder Rissen in Schweizer Altbauten steht hier nichts. Keine der geprüften Quellen nennt eine solche Zahl.
Woran du erkennst, dass die Offerte den Altbau meint
Drei Angaben machen eine Offertzeile für ein altes Haus prüfbar. Erstens der Befund zum Altanstrich: tragfähig oder nicht, und mit welchem Ergebnis geprüft. Zweitens das Erzeugnis mit Namen, damit sich sein Merkblatt aufschlagen und die Bedingung nachlesen lässt, unter der die Freigabe gilt. Drittens die Behandlung des Altanstrichs als eigene Position, denn Abwaschen und Abtragen sind Arbeitszeit und stecken nicht im Quadratmeterpreis für den Anstrich, solange sie dort nicht ausgewiesen sind. Fehlt der Befund, vergleichst du zwei Zahlen, hinter denen zwei verschiedene Arbeiten stehen.
Zur Rissfrage gehört eine vierte Zeile, und sie ist unbequem. Wenn das Merkblatt Risse aus der Bausubstanz für tolerierbar erklärt [1], dann ist die Frage vor dem Auftrag, welche Risse der Betrieb zu schliessen verspricht und welche nach dem Anstrich sichtbar bleiben dürfen. Wer über die Fassadenfläche eines alten Hauses redet, findet die Preisfrage samt Portalzahlen und deren Offenlegung unter Fassade streichen; wer wissen will, wer den Anstrich in einer Mietliegenschaft überhaupt bestellt, findet die mietrechtliche Seite unter Wände streichen in der Mietwohnung.
Verwandte Begriffe
- Keller streichen: Keller streichen, wenn Salz aus dem Putz kommt
- Grundierung: Wozu Grundierung, Tiefgrund, Haftgrund und Sperrgrund da sind
- Putzschäden / Putzabplatzungen: Was den Putz von der Wand löst
- Riegelhaus: Riegelhaus, das schweizerische Wort für Fachwerkhaus
Quellen
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: GTK/G Gemeinsame Technische Kommission für das Gipsergewerbe, Merkblatt «Risse in Verputzen und Beschichtungen», Januar 2001, 6 Seiten. Vom Verband als Merkblatt Nr. 55 geführt, Art.-Nr. 2964 laut Übersichtsliste, beides nicht im Dokument gedruckt. Verbandsquelle, Primärquelle dieses Eintrags und zugleich das älteste hier verwendete Dokument. Die Datei ist ein Scan ohne Textebene; die Zitate sind seitenweise vom Bild transkribiert worden und stammen aus der Faktengrundlage dieses Eintrags, die die Datei geladen hat. Die darin genannten SIA-Empfehlungen V 242/1 und V 243/1 sind nicht geprüft und stehen nur als Verbandsverweis.
- Bosshard-Farben AG: Ifangstrasse 97, 8153 Rümlang: Technisches Merkblatt TM071 «Exponit 2000», Dokumentkennung «35520 Exponit 2000 / 6.1.25». Herstellerdokument. Primärquelle für die Angaben des Herstellers zu seinem eigenen Erzeugnis, keine unabhängige Prüfung. Zitiert nach der Faktengrundlage dieses Eintrags.
- Bosshard-Farben AG: Technisches Merkblatt TM122 «Lithomatt L», Dokumentkennung «10940 Lithomtt L / 19.2.25»; der Schreibfehler im Produktnamen steht so in der Kennung des Dokuments. Herstellerdokument, lösemittelhaltige Innenmattfarbe. Zitiert nach der Faktengrundlage dieses Eintrags.
- Bosshard-Farben AG: Technisches Merkblatt TM064 «ExpoSilit Interior», Dokumentkennung «38520 ExpoSilit Interior / 18.11.24». Herstellerdokument, Silikatfarbe für innen. Dieselbe Quelle trägt den Eintrag zur Silikatfarbe, dort mit anderer Folgerung. Zitiert nach der Faktengrundlage dieses Eintrags.
- Bosshard-Farben AG: Technisches Merkblatt TM186 «Expoflex Fassadenmattfarbe», Dokumentkennung «32510 Expoflex Fassadenmattfarbe / 13.6.25». Herstellerdokument, lösemittelhaltige Fassadenfarbe. Zitiert nach der Faktengrundlage dieses Eintrags.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Diese Seite rät dir an zwei Stellen, vor dem Auftrag mehr zu verlangen: einen Befund zum Altanstrich und eine Aussage dazu, welche Risse stehen bleiben. Beides verlängert den Weg bis zur Bestellung, und malerofferte.ch verdient daran, dass Bestellungen zustande kommen und an Malerbetriebe vermittelt werden. Das Merkblatt Nr. 55 und die vier Herstellerblätter geben trotzdem nichts anderes her.
Wenn der Zustand von Putz und Altanstrich geklärt ist, kannst du den Anstrich über malerofferte.ch bei Betrieben aus deiner Umgebung ausschreiben, etwa bei Malerbetrieben in Zürich. Verlange im Angebot den Befund zum Altanstrich und das Erzeugnis mit Namen; ohne beides vergleichst du zwei Zahlen und nicht zwei Arbeiten.
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